Inlands - BAföG

Sie haben sich für ein Studium an der Technischen Universität Chemnitz oder der Westsächsischen Hochschule Zwickau entschieden und wollen BAföG-Leistungen in Anspruch nehmen. Dann ist die Abteilung Studienfinanzierung des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau der richtige Ansprechpartner für Sie.

BAföG gibt es für das Studium, wenn es sich um Ihre erste förderfähige berufsbildende Ausbildung handelt (betriebliche Berufsausbildungen spielen hierbei keine Rolle). In bestimmten Ausnahmefällen wird aber auch noch eine weitere berufsbildende Ausbildung gefördert. Regelmäßig wird nach einem Bachelorabschluss noch ein Masterstudiengang gefördert, wenn er auf einen Bachelorstudiengang aufbaut.

Beim Wechsel der Fachrichtung gelten gesonderte Regelungen, weitere Informationen dazu finden Sie unter Fachrichtungswechsel.

Die Dauer der Förderung richtet sich nach der in der Studienordnung festgelegten Regelstudienzeit (=Förderungshöchstdauer), darüber hinaus gibt es in bestimmten Fällen auch weiter BAföG. Zur Höhe des monatlichen Förderungsbetrages erhalten Sie hier weitere Informationen.

In der Regel wird Ausbildungsförderung nur deutschen Studierenden gewährt, ausländische Studierende erhalten BAföG, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Weiterhin erhalten Studierende Förderung, wenn sie bei Beginn des Studiums das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aber auch hier gibt es Ausnahmeregelungen (z. B. bei Kindererziehung), in denen bei späterem Studienbeginn noch eine Förderung möglich ist.

BAföG gibt es aber nicht automatisch, sondern muss von Ihnen beantragt werden. Was dabei zu beachten ist, finden Sie unter dem Stichpunkt Antragstellung. Und selbstverständlich hilft die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter der Abteilung Studienfinanzierung des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau gern weiter und berät Sie, wenn Fragen auftauchen.

Die Rückzahlung des unverzinslichen Darlehensanteils beginnt erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer Ihres ersten Studienganges mit monatlichen Raten von 130 € und ist auf maximal 10.010 € begrenzt (Ansprechpartner ist das Bundesverwaltungsamt in Köln).

Weitere ausführliche Hinweise zum BAföG finden Sie auch auf den Seiten des BMBF und des Deutschen Studentenwerkes.

P.S.: Studierende, die BAföG erhalten und nicht bei ihren Eltern wohnen, können sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen.

BAföG-Reform zum Wintersemester 2024/25

Wer bisher keine BAföG-Förderung erhalten hat, könnte aufgrund der Anhebungen ab dem Wintersemester 2024/2025 nun BAföG erhalten: Ausprobieren und online BAföG-Antrag stellen!

Folgende Änderungen zum Wintersemester 2024/2025 sind beschlossen:

  • Anhebung der BAföG-Bedarfssätze (+5 %)

    Der Grundbedarf erhöht sich ab Herbst 2024 von 452 € auf 475 € (+23 €). Bei auswärtiger Unterkunft erhöht sich der Zuschlag zu den Wohnkosten von 360 € auf 380 €. 
    Der Regelbedarf erhöht sich damit für außerhalb des Elternhauses Wohnende von 812 € auf 855 €, für bei den Eltern Wohnende von 511 € auf 534 €.
    Die Maximalförderung (einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag) steigt von 934 € auf 992 € für außerhalb Wohnende, für bei den Eltern Wohnende steigt sie von 633 € auf 671 €. Bei über 30-jährigen steigt der maximal mögliche Bedarfssatz sogar auf 1.088 € an.

  • Anhebung der Freibeträge

    Die BAföG-Einkommensfreibeträge für Eltern, Ehegatten bzw. Lebenspartner, Geschwisterkinder und sonstige Unterhaltsberechtigte steigen zum Herbst 2024 um durchschnittlich +5,25 %. Statt wie bisher 2.415 € sollen 2.540 € Euro des monatlichen Einkommens der Eltern anrechnungsfrei sein. 

    Hinweis: Die Elternfreibeträge sind je nach Familienkonstellation unterschiedlich. Nutzen Sie daher BAföG-Rechner, z. B. unter www.bafoeg-digital.de 

  • Geschwisterfreibeträge

    Neben der Anhebung der Geschwisterfreibeträge von 730 € auf 770 €, werden Einkommen von Geschwistern unter 18 Jahren, deren Ausbildung nicht förderfähig ist, nicht angerechnet.

  • Anhebung des BAföG-Einkommensfreibetrags für Studierende

    Der Einkommensfreibetrag für Studierende wird von 330 € auf 353 € angehoben. Im Zusammenspiel mit Werbungskostenpauschale und Sozialabgabenpauschale führt das z. B. dazu, dass bei BAföG-Geförderten künftig ein 538 €-Minijob beim BAföG anrechnungsfrei bleibt, d. h. bei einem Minijob bleibt die Höhe der BAföG-Förderung unverändert.

  • Förderungsdauer

    Geförderte Studierende können künftig einmalig ein Flexibilitätssemester über die Förderungshöchstdauer hinaus in Anspruch nehmen. So können sie sich bei einem leichten Leistungsverzug zum Beispiel ganz auf die Abschlussarbeit konzentrieren.

  • Fachrichtungswechsel

    Geförderte Studierende bekommen ein Semester länger Zeit (bis zu Beginn des fünften Fachsemesters), um aus wichtigem Grund die Fachrichtung zu wechseln. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds soll bis zum Beginn des vierten Fachsemesters (statt wie bisher bis zum Beginn des dritten Fachsemesters) vermutet werden.

  • Studienstarthilfe

    Die Studienstarthilfe ist ein einmaliger Zuschuss von 1.000 € und unterstützt damit bei Ausgaben, die mit dem Studienstart verbunden sind. Anspruch haben unter 25-jährige Erstsemester aus Bedarfsgemeinschaften, sofern im Vormonat vor Studienbeginn eine von acht Sozialleistungen bezogen wurden. Die Studienstarthilfe kann unabhängig von einem späteren BAföG-Bezug beantragt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.

 

Ab sofort: Vereinfachte Vermögenserklärung zum BAföG-Antrag

Bei der Beantragung von BAföG kann künftig auf die Vorlage von Vermögensnachweisen verzichtet werden, wenn das eigene Vermögen den Betrag von 10.000 € nicht übersteigt.

Hierzu wurde ein entsprechender Vordruck entwickelt, mit dem die AntragstellerInnen eine Erklärung abgeben, dass das eigene Vermögen zum Tag der Antragstellung einen Wert von 10.000 € nicht überschreitet. Die Erklärung ersetzt insoweit die Angaben auf Seite 4 des Formblatts 01. Der BAföG-Antrag kann so unter Umständen deutlich schneller bearbeitet werden.

Es besteht keine Pflicht zur Verwendung des Vordrucks.

Wenn keine Erklärung abgegeben werden kann, sind weiterhin die Werte sämtlicher Vermögensposten zum Tag der Antragstellung nachzuweisen.

Ihre Abteilung Studienfinanzierung

Online-BAföG-Antrag

BAföG-Rechner

Der neue BAföG-Rechner steht Ihnen ab sofort zur Verfügung.

Schüler- und Meister-BAföG

BAföG für eine schulische Ausbildung können Sie beim kommunalen BAföG-Amt in der Regel am Wohnort der Eltern beantragen. Für Meister-BAföG ist die Sächsische AufbauBank (SAB) zuständig.