Flexibilitätssemester

Das Flexi-Semester – Was ist das? Was bringt es mir?

Mit der Gesetzesänderung zum Wintersemester 2024/2025 wird ein s.g. Flexibilitätssemester eingeführt. Es dient der unkomplizierten Verlängerung der Bezugsdauer der BAföG-Förderung. Es soll euch die Möglichkeit geben, flexibel, ohne Angabe von Gründen über die gesetzlich vorgesehene Förderungsdauer hinaus ein weiteres Semester lang BAföG-Förderung zu beziehen.

Das Flexi-Semester kann einmalig pro Person während der Studienlaufbahn gewährt werden. Das bedeutet, es kann bei mehrstufigen Studiengängen im Bachelor-/Mastersystem einmalig im Bachelor oder einmalig im Master bewilligt werden. Das gleiche gilt, sofern ihr an die Erstausbildung noch eine Zweitausbildung nach § 7 Absatz 2 BAföG anschließt.

Aufgrund der Einmaligkeit ist das Flexi-Semester nur auf ausdrücklichen Antrag hin zu gewähren. Eine darauf gerichtete formlose Erklärung reicht allerdings aus. Wird das Flexi-Semester also bereits im Bachelor in Anspruch genommen, kann es im Master nicht noch einmal gewährt werden.

Das Flexi-Semester muss sich unmittelbar an den Ablauf der Förderungshöchstdauer oder der verlängerten Förderungsdauer nach § 15 Absatz 3 BAföG anschließen. Es kann daher weder zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt, nach Ablauf der Förderungsdauer bewilligt werden, noch kann es zu einem beliebigen früheren Zeitpunkt gewählt werden, etwa, um die Frist für die Vornahme des Fachrichtungswechsels oder zur Vorlage des Leistungsnachweises zu verlängern.

Gesetzlich ausgeschlossen ist außerdem die Inanspruchnahme eines Flexi-Semesters im Anschluss an eine Förderung über die Förderungshöchstdauer aufgrund einer nichtbestandenen Abschlussprüfung.

Nach Ablauf der Förderungshöchstdauer kann zunächst ein Flexi-Semester in Anspruch genommen werden und danach die schwerwiegenden Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG für eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geltend gemacht werden. Es funktioniert aber auch im umgekehrten Fall, also erst Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus aus schwerwiegenden Gründen und danach das Flexi-Semester. Gegebenenfalls kann anschließend auch noch Studienabschlusshilfe nach § 15 Absatz 5 BAföG in Anspruch genommen werden.

Für den Zeitraum der Inanspruchnahme eines Flexi-Semesters erhaltet ihr Regelförderung, d.h. hälftige Zuschuss- und hälftige Darlehensförderung. Bei der Beantragung der Förderung nach Ablauf der Förderungshöchstdauer wäre somit die Verlängerungsoption nach § 15 Absatz 3 Nr. 5 BAföG (wegen Behinderung, Schwangerschaft oder Kindererziehung) hinsichtlich der Förderungsart sogar zu privilegieren. Könnt ihr entsprechende Verlängerungsgründe geltend machen, erfolgt die Förderung in der entsprechenden Verlängerungszeit nämlich als Vollzuschuss ohne Darlehensanteil. Das Flexi-Semester kann bei Bedarf ja immer noch im Anschluss genommen werden.

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Flexi-Semesters gilt ab Inkrafttreten des 29. BAföGÄndG, also ab dem 25.07.2024, für all jene Studierende, deren Förderungshöchstdauer oder eine darüber hinaus verlängerte Förderungsdauer in diesem Moment noch nicht abgelaufen war. Von der Einführung des Flexibilitätssemesters nicht mehr profitieren können deshalb leider Studierende, deren Bezugszeitraum der BAföG-Förderung vor dem 25.07.2024 geendet hat.

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