Studienstarthilfe

Die Studienstarthilfe kommt

Die Studienstarthilfe kommt - Antragstellung ab September 2024 möglich!

Studienstarthilfe, was ist das, was ist zu beachten?

Ab dem Wintersemester 2024/2025 können junge Studienanfänger:innen aus einkommensschwachen Haushalten mit Sozialleistungsbezug beim erstmaligen Besuch einer Hochschule einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 1.000 € zur Finanzierung von Aufwendungen erhalten, die typischerweise mit dem Studienstart in Verbindung stehen (beispielsweise IT-Ausstattung, Lehr- und Lernmaterialien, aber auch Mietkaution). Damit sollen finanzielle Studienstarthürden abgebaut werden.

Voraussetzung ist, dass Sie beim Studienbeginn das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Vormonat des Studienbeginns eine oder mehrerer der folgenden Sozialleistungen bezogen haben:

1. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bescheid über die Bewilligung/

Gewährung von Bürgergeld oder Leistungen an Auszubildende nach § 27 SGB II),

2. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

3. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

4. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

5. Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 27a des Bundesversorgungsgesetzes,

6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

7. Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (Achtung: entscheidend ist der „Kinderzuschlag“ bei geringem Einkommen, nicht: „Kindergeld“) oder

8. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz.

Studienstarthilfe wird auch gewährt, wenn Auszubildenden nach Satz 1 eine in § 91 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannte Leistung der Kinder- und Jugendhilfe gewährt wird und die Elternteile nicht nach der Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden.

Studienstarthilfe – wie auch die BAföG-Leistungen generell – kann nur im Rahmen einer Vollzeitausbildung gewährt werden und auch nur, wenn Sie sich aktuell das erste Mal an einer Hochschule einschreiben. Der Bezug der Studienstarthilfe ist dabei aber auch für eine Ausbildung an einer ausländischen Hochschule möglich. Der Antrag auf Studienstarthilfe ist außerdem unabhängig davon, ob ein Antrag auf BAföG (zeitgleich) gestellt wird oder überhaupt später ein Anspruch auf BAföG-Leistungen besteht.
 

Die Beantragung der Studienstarthilfe erfolgt ausschließlich elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ . Die Möglichkeit der Antragstellung startet im September 2024. Für die Beantragung ist es nicht erforderlich, dass Sie ein elektronisches Ausweisdokument besitzen, vielmehr kann – analog zur Beantragung von BAföG – eine Antragstellung auch über ein einfaches Nutzerkonto erfolgen. Alleinige Voraussetzung ist das Vorhandensein einer E-Mail-Adresse zwecks Registrierung via Nutzername/Passwort.

Der Antrag auf Studienstarthilfe kann bis zum Ende des Monats, der auf den Ausbildungsbeginn folgt, gestellt werden.

Dem Antrag sind die Nachweise zum Sozialleistungsbezug und zur Immatrikulation beizufügen, also über das Antragsportal „BAföG-Digital“ hochzuladen. Für den Nachweis des Sozialleistungsbezugs reicht es aus, dass ein Bewilligungsbescheid vorgelegt wird, der den Bezug im Vormonat des Ausbildungsbeginns belegt. Die Bearbeitung der Anträge auf Studienstarthilfe erfolgt bei Vollständigkeit der Antragsunterlagen sehr zeitnah und unabhängig von der Bearbeitung eines u.U. ebenfalls eingereichten BAföG-Antrags.

Die Studienstarthilfe kann nur einmal pro berechtigter Person bewilligt werden. Ein mehrmaliger Bezug der Studienstarthilfe ist ausgeschlossen, auch wenn der Studienort zum Beginn des Studiums nochmals gewechselt werden sollte. Die Studienstarthilfe wird vollständig als Zuschuss und zusätzlich zu den sonstigen Leistungen nach dem BAföG gewährt. Eine Anrechnung auf andere Sozialleistungen oder leistungs- und begabungsabhängige Stipendien aus öffentlichen Mitteln wie beispielsweise für die Leistungen der Begabtenförderungswerke findet ebenfalls nicht statt.

Sollte eine elektronische Antragstellung im Einzelfall tatsächlich nicht möglich sein, nehmen Sie bitte – wie bei allen sonstigen Fragen – Kontakt zu Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin auf über unsere Kontaktseite BAföG. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMBFs sowie FAQs zur Studienstarthilfe

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