Studieren und Wohnen

  • Wann muss ich meine Wohnung an- und abmelden?

    Jeder, der eine Wohnung oder ein Zimmer in Chemnitz oder Zwickau bezieht, muss sich innerhalb von 2 Wochen persönlich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Auch über Umzüge innerhalb der Stadt müssen Sie die Meldebehörde umgehend informieren (Bundesmeldegesetz §17).

    Ausführliche Hinweise zur An-/Um-/Abmeldung, notwendige Unterlagen sowie die zuständige Behörden finden Sie auf den Internetseiten der Stadt Chemnitz bzw. der Stadt Zwickau.

    Interessant für Sie könnte auch der Artikel "Welche Vergünstigungen gibt es für neu zugezogene Studierende?" sein.

  • Wer muss die Zweitwohnungsteuer bezahlen?

    In Zwickau gibt es die Zweitwohnungsteuer (noch) nicht. Im Jahr 2006 wurde sie in Chemnitz eingeführt. Studierende sind davon nicht ausgenommen.

    Die Zweitwohnungsteuer beträgt 10 % der Jahresnettokaltmiete. In Chemnitz steuerpflichtig wird, wer wirklich Mieter einer Wohnung ist. Wer seinen Hauptwohnsitz bei den Eltern hat, dort nur ein Zimmer ("Kinderzimmer") bewohnt und über dieses auch nicht frei verfügen kann, wird nicht steuerpflichtig für den Nebenwohnsitz in Chemnitz. Ebenso entfällt die Steuer für die Mieter mit einem Hauptwohnsitz in einer anderen Stadt, die am Chemnitzer Nebenwohnsitz nur ein "Zimmer" bewohnen.

    Jeder, der sich in Chemnitz mit einem Nebenwohnsitz neu anmeldet, wird von der Stadt angeschrieben. Dem Schreiben ist eine Zweitwohnungsteuer-Erklärung beigefügt, die in jedem Fall ausgefüllt und an das Kassen- und Steueramt geschickt werden muss. Dies gilt auch dann, wenn gemäß Zweitwohnungsteuersatzung ein Befreiungstatbestand vorliegt. Entsprechende Hinweise werden in einer Anleitung zum Ausfüllen gegeben.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Stadt Chemnitz.

  • Welche Vergünstigungen gibt es für neu zugezogene Studierende?

    Chemnitz:

    Jeder, der neu in Chemnitz seinen Hauptwohnsitz bzw. seine alleinige Wohnung anmeldet und an der TU Chemnitz studiert, kann einmalig Begrüßungsgeld in Höhe von 100 Euro beantragen.

    Die Anträge sind im Infopunkt des Studentenwerkes erhältlich und können dort ausgefüllt mit der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung jeweils bis zum 31. März des Folgejahres wieder abgegeben werden. Die Anträge auf Begrüßungsgeld finden Sie auch online. Bitte lesen Sie sich unbedingt das dazugehörige Merkblatt durch. Die Anträge werden im Zeitraum von Januar bis Mai des Folgejahres bearbeitet, folglich können Sie auch erst in dieser Zeit mit der Zahlung rechnen.

    Bitte beachten Sie, dass die Stadt Chemnitz jährlich neu über das Begrüßungsgeld entscheidet.

    Zwickau:

    Bei der Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in Zwickau erhalten Sie als Willkommensgeschenk den "Freizeitverführer". Dieses Heft enthält Gutscheine für Sport-, Kultur- und Freizeitangebote in der Stadt Zwickau und ist 1 Jahr ab Ausgabe gültig.

  • Muss ich den Rundfunkbeitrag zahlen?

    Seit Januar 2013 muss grundsätzlich für jede Wohnung Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Dabei ist es unerheblich, ob Empfangsgeräte (TV, Radio, etc.) im Haushalt vorhanden sind bzw. genutzt werden. Die Gebühr beträgt 18,36 Euro pro Monat und wird in der Regel vierteljährlich entrichtet. Damit müssen pro Haushalt vier Mal im Jahr 55,08 Euro gezahlt werden.

    Was gilt als Wohnung?

    Grundsätzlich zählt als Wohnung im beitragsrechtlichen Sinne jede baulich abgeschlossene

    • Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Vorhandensein von Bad bzw. Küche ist irrelevant) und
    • durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen – also nicht durch einen anderen Wohnraum – betreten werden kann.

     

    Bitte beachten Sie, dass jeder angemeldete Wohnsitz, egal ob Neben- oder Hauptwohnsitz, grundsätzlich als eigenständige Wohnung gilt und eine Zahlungspflicht für den Rundfunkbeitrag besteht.

    Wohnheim und Wohngemeinschaften:

    • Ein Einzelapartment gilt als einzelne Wohnung, z.B. Wohnheim Thüringer Weg 3 in Chemnitz oder Makarenkostraße 4/6 in Zwickau.
    • Eine Wohngemeinschaft kann den Rundfunkbeitrag unter den Mitbewohnern aufteilen, wenn alle beitragsrechtlichen Kriterien einer Wohnung erfüllt sind (siehe oben), z.B. Wohnheim Reichenhainer Str. 35 in Chemnitz oder Innere Schneeberger Straße 23 in Zwickau. Pro Wohngemeinschaft muss eine volljährige Person angemeldet sein und den Rundfunkbeitrag bezahlen. Alle anderen BewohnerInnen sollten sich abmelden und auf die Beitragsnummer des Zahlenden zurückmelden.
    • Flurgemeinschaften (Einzelzimmern mit Etagenküchen und/oder Etagenbädern sowie einer Etagenzugangstür) gelten als einzelne Wohnung (siehe oben) und sind damit beitragspflichtig.

     

    Weitere Informationen und alle Antragsformulare finden Sie auf der Seite des Rundfunkbeitrages.

    Bei Fragen können Sie sich gern an die Sozialberatung des Studentenwerks oder an den StuRa Chemnitz und StuRa Zwickau wenden.

  • Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen oder eine Ermäßigung beantragen?

    Grundsätzlich sind Minderjährige nicht verpflichtet den Rundfunkbeitrag zu zahlen.

    Auch als BAföG-Empfänger kann man sich von der Beitragspflicht befreien lassen. Dazu muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden und die Bescheinigung "Rundfunkbeitragsbefreiung", die Sie zusammen mit Ihrem BAföG-Bescheid erhalten haben, beigelegt werden. Befreiungsanträge sind rückwirkend für bis zu drei Jahre möglich, wenn nachweislich in diesem Zeitraum die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wurden. Die Befreiung gilt nicht für andere Mitbewohner bspw. die Mitbewohner einer Wohngemeinschaft, außer es handelt sich um Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner.

    Unter bestimmten Umständen kann man auch eine Ermäßigung, z.B. aufgrund von Behinderung, vom Rundfunkbeitrag erhalten.

    Weitere Informationen und alle Antragsformulare finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de.

    Auch internationale Studierende, unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes in Deutschland, sind zur Zahlung des Rundfunkbeitrages grundsätzlich verpflichtet. Sie können sich aber aus den gleichen genannten Gründen befreien lassen bzw. eine Ermäßigung beantragen.

    Bei Fragen können Sie sich gern an die Sozialberatung des Studentenwerks oder an den StuRa Chemnitz und StuRa Zwickau wenden.