Kinder von alleinerziehenden Studierenden erhalten länger Geld
Am 1. Juli 2017 ist die geplante Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft getreten. Der Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Hilfe für alleinerziehende Elternteile und ihre Kinder, wenn der andere Elternteil nicht zahlt. Diese Leistung kann für Kinder bis zum 18. Geburtstag beantragt werden.
Für Kinder ab 12 Jahren gibt es allerdings eine Einschränkung für den Fall, dass die Familie bzw. das Kind Leistungen nachd em SGB 2 erhält.
Die bisherige zeitliche Befristung des Bezugs auf maximal 72 Monate entfällt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 0 bis 5 Jahren beträgt 150 Euro monatlich, von 6 bis 11 Jahren 201 Euro und von 12 bis 18 Jahren 268 Euro.
Ausführliche Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Familienwegweiser.
Nähere Informationen gibt es auch in unserer Sozialberatung und im Amt für Jugend und Familie/ Jugendamt Ihrer Kommune.