Regelstudienzeitverlängerung auch für das Sommersemester 2021
Regelstudienzeitverlängerung auch für das Sommersemester 2021
Stand: 06.04.2021
Wegen der anhaltenden Pandemie ist in Sachsen für das Sommersemester 2021 ebenso wie für die beiden vorangegangenen Semester eine Regelstudienzeitverlängerung angedacht.
Nach Mitteilung des zuständigen Ministeriums wurde das erforderliche Verfahren eingeleitet, um durch Rechtsverordnung die individuelle Regelstudienzeit auch für das Sommersemester 2021 zu verlängern. Die Rechtsverordnung wird voraussichtlich erst im Juni/Juli 2021 rückwirkend zum Beginn des Sommersemesters in Kraft treten.
Somit wäre dann auch für das Sommersemester 2021 die Wertung als Nullsemester für fachsemestergebundene BAföG-Vorschriften vorzunehmen. Für Studierende, deren ursprüngliche Regelstudienzeit nach März 2020 endete, gilt dann eine von der ursprünglichen Regelstudienzeit abweichende, um bis zu drei Semester verlängerte individuelle Regelstudienzeit.
Betroffen als pandemiebedingte Semester sind bisher das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021 und (neu) das Sommersemester 2021. Diese werden bei allen BAföG-Vorschriften, welche eine (Fach-)Semester-Grenze vorsehen, nicht mitgezählt. Dies betrifft neben der Festlegung der Förderungshöchstdauer insbesondere die maßgebende Fachsemestergrenze bei einem Fachrichtungswechsel (§ 7 Abs. 3 BAföG) oder den Vorlagezeitpunkt eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG.
Auch wenn eine endgültige Bewilligung erst nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung möglich ist, kann jeder Betroffene den Folgeantrag bereits jetzt stellen. Der Antrag wirkt – wenn erforderlich - auf den Beginn des Sommersemesters zurück.
Werden pandemiebedingte Verzögerungen vorgetragen, kommt alternativ eine Weiterförderung bereits vor Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sowie § 48 Abs. 2 BAföG in Betracht.
Die hierfür erforderlichen Formulare können unter dem folgenden Link abgerufen werden:
https://www.xn--bafg-7qa.de/de/alle-antragsformulare-432.php
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