Weiterzahlung von BAföG bei späterem Semesterbeginn
wegen pandemiebedingten Schließungen von Ausbildungsstätten
Aufgrund der aktuellen Situation hat das zuständige Bundesministerium per Erlass verfügt, dass Studierende, Schülerinnen und Schüler, die auf Leistungen nach dem BAföG angewiesen sind, keine finanziellen Nachteile erleiden sollen, wenn ihre Ausbildungsstätte wegen der COVID-19-Pandemie geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird.
Alle bereits bewilligten Leistungen werden weiter gewährt, auch wenn Schulen geschlossen werden oder wenn der Beginn des Sommersemesters 2020 verschoben wird. Dies soll in der aktuellen Ausnahmesituation Klarheit und Planungssicherheit schaffen.
Das Gleiche gilt auch bei der Förderung von Ausbildungen im Ausland, wenn dort Ausbildungsstätten geschlossen werden oder wenn die Ausbildung im Ausland wegen Einreisebeschränkungen nicht rechtzeitig aufgenommen werden kann. Auch Studienanfänger, die zum Sommersemester 2020 erstmals BAföG beziehen, erhalten ihre Leistungen wie vorgesehen bereits ab dem Zeitpunkt, an dem die Vorlesungen jeweils regulär beginnen sollten.
BAföG-Geförderten wird also bei Schließungen von Schulen und Hochschulen oder Einreisesperren in andere Staaten ihre Ausbildungsförderung (weiter)gezahlt.
Betroffenen, die ein Auslandsstudium oder Auslandspraktikum abbrechen müssen, raten wir dringend, nicht nur dem zuständigen Auslandsamt den Abbruch mitzuteilen, sondern auch zeitnah mit dem zuständigen Förderungsamt im Inland in Kontakt zu treten, da in der Regel ab dem Folgemonat des Abbruchs ein (Weiter)Förderungsantrag im Inland zu stellen ist.